Rechtstracker.at

§ 590 Geo.

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 452/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 590 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 59001.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 59001.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 590

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 452/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 590, Delegierung.

  1. Absatz eins,Wird ein Delegierungsantrag gestellt oder will ein Gericht die Delegierung eines anderen Gerichtes von Amts wegen herbeiführen (Paragraph 39, StPO), so hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen werden soll, eine Äußerung des Anklägers und des Beschuldigten einzuholen, sofern sie die Delegierung nicht selbst beantragt haben, und sodann den Akt mit einem kurzen Bericht dem Oberlandesgericht unmittelbar vorzulegen. Stellt einer oder stellen einzelne von mehreren Beschuldigten einen Delegierungsantrag, so ist auch die Äußerung der übrigen Beschuldigten einzuholen. Von dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, ist vor der Vorlage des Aktes keine Äußerung einzuholen.
  2. Absatz 2,Steht die Entscheidung über die Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO dem Obersten Gerichtshofe zu, so hat das Oberlandesgericht eine Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft einzuholen und den Akt hierauf an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten. Dabei hat sich das Oberlandesgericht zu dem Delegierungsantrage nur dann zu äußern, wenn sich die Oberstaatsanwaltschaft gegen die Delegierung ausgesprochen oder erfolglos beantragt hat, vor der Vorlage des Aktes noch weitere Erhebungen zu pflegen.
  3. Absatz 3,Ordnet der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht die Delegierung an, so übersendet er den Akt unmittelbar dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen wird. Dieses hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen worden ist, den Ankläger - sofern es sich um die Staatsanwaltschaft handelt, auch jene am Sitze des Gerichtes, dem die Strafsache abgenommen wurde - und den Beschuldigten von der Delegierung zu benachrichtigen. Paragraph 145, Absatz eins, ist dem Sinne nach anzuwenden.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Art. I Z 78 lit. c) der Novelle BGBl. II Nr. 452/2008 lautet: "Im Abs. 3 werden ... und das Wort "jener" durch das Wort "jene" ersetzt.". Richtig wäre: "Im Abs. 3 werden ... und das Wort "jenen" durch das Wort "jene" ersetzt."

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40103416