Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Anmerkung
In der Überschrift Wortfolge ,,Aufnahme in ein Arbeitshaus und'' gegenstandslos infolge Aufhebung des ArbeitshausG 1951, BGBl. Nr. 211/1951, durch Art. XI Abs. 2 Z 30 StrafvollzugsanpassungsG, BGBl. Nr. 422/1974; sowie nach ,,Unterbringung'' zu ergänzen: ,,in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB'', siehe E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 3 lit. b, betreffend die sinngemäße Anwendung der das Arbeitshaus betreffenden Bestimmungen der Geo. auf die Anstalten nach den § 21 ff StGB.
Zu Abs. 1: Wortfolge ,,jede Unterbrechung der Strafhaft'' gegenstandslos; über eine Unterbrechung nach § 99 StVG entscheidet nach Abs. 5 leg. cit. das Vollzugsgericht, über einen Ausgang nach § 147 Abs. 3 StVG der Anstaltsleiter; Wortfolge ,,zu dem das Gefangenhaus gehört'' sowie der zweite Satz gegenstandslos, weil die Berichtsformulare direkt an das erkennende Gericht zu übersenden sind; statt ,,§ 48 JGG'' richtig: ,,§ 55 JGG'', siehe JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
Zu Abs. 3: Gegenstandslos seit Auflassung der bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser durch Art. I Z 9 StrafvollzugsanpassungsG, BGBl. Nr. 424/1974.
Zu Abs. 4: Zitierung des § 242 Abs. 3 gegenstandslos; siehe § 16 Abs. 2 Z 1 iVm § 32 Abs. 5 und 6 StVG idF Art. I Z 15 StrafvollzugsanpassungsG, BGBl. Nr. 434/1974.
Zu Abs. 5: gegenstandslos; siehe Anmerkung zur Überschrift