Rechtstracker.at

§ 605 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 605 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 60501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 605

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 605, Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Aufnahme in ein Arbeitshaus und die Vollziehung der Unterbringung.

  1. Absatz eins,Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede Unterbrechung der Strafhaft und die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt ist vom Leiter des gerichtlichen Gefangenhauses dem Gericht, zu dem das Gefangenhaus gehört, anzuzeigen. Dieses hat, wenn es nicht das erkennende Gericht ist, den Bericht dem erkennenden Gericht zu übersenden. Die Leitung der Strafanstalt oder der Anstalt, in der nach Paragraph 48, JGG. die Freiheitsstrafe an einem Jugendlichen vollzogen wird, hat entsprechende Berichte dem Gericht, das in römisch eins. Instanz erkannt hat, zu erstatten.
  2. Absatz 2,Ist der Verurteilte zum Strafantritte vorgeführt worden, so sind in den nach Absatz eins, zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das gleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.
  3. Absatz 3,Bei Strafen, die in einem bezirksgerichtlichen Gefangenhause zu vollziehen sind und deren Dauer an sich oder infolge Anrechnung der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft 3 Tage nicht übersteigt, kann der Bericht über den Strafantritt mit dem über die Verbüßung der Strafe vereinigt werden.
  4. Absatz 4,Auf Grund des Berichtes über die Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat der Kostenbeamte die Kosten des Strafvollzuges zu bestimmen und ihre Einbringung zu veranlassen (Paragraphen 241, Absatz 2 und 242 Absatz 3,), falls die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt wurden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins, 2 und 4 finden dem Sinne nach auf die Leiter der Arbeitshäuser und ihre Berichte über die Vollziehung der Unterbringung Anwendung.

Anmerkung

In der Überschrift Wortfolge ,,Aufnahme in ein Arbeitshaus und'' gegenstandslos infolge Aufhebung des ArbeitshausG 1951, BGBl. Nr. 211/1951, durch Art. XI Abs. 2 Z 30 StrafvollzugsanpassungsG, BGBl. Nr. 422/1974; sowie nach ,,Unterbringung'' zu ergänzen: ,,in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB'', siehe E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 3 lit. b, betreffend die sinngemäße Anwendung der das Arbeitshaus betreffenden Bestimmungen der Geo. auf die Anstalten nach den § 21 ff StGB.
Zu Abs. 1: Wortfolge ,,jede Unterbrechung der Strafhaft'' gegenstandslos; über eine Unterbrechung nach § 99 StVG entscheidet nach Abs. 5 leg. cit. das Vollzugsgericht, über einen Ausgang nach § 147 Abs. 3 StVG der Anstaltsleiter; Wortfolge ,,zu dem das Gefangenhaus gehört'' sowie der zweite Satz gegenstandslos, weil die Berichtsformulare direkt an das erkennende Gericht zu übersenden sind; statt ,,§ 48 JGG'' richtig: ,,§ 55 JGG'', siehe JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
Zu Abs. 3: Gegenstandslos seit Auflassung der bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser durch Art. I Z 9 StrafvollzugsanpassungsG, BGBl. Nr. 424/1974.
Zu Abs. 4: Zitierung des § 242 Abs. 3 gegenstandslos; siehe § 16 Abs. 2 Z 1 iVm § 32 Abs. 5 und 6 StVG idF Art. I Z 15 StrafvollzugsanpassungsG, BGBl. Nr. 434/1974.
Zu Abs. 5: gegenstandslos; siehe Anmerkung zur Überschrift

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004450

alte Dokumentnummer

N1195111863S