Rechtstracker.at

§ 605 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 605 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 60501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 605

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den Paragraphen 21,, 22 oder 23 StGB

Paragraph 605,

  1. Absatz eins,Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des Gerichts oder des Anstaltsleiters beruhende Unterbrechung der Strafhaft sowie die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist vom Leiter der Justizanstalt, in der der Strafgefangene angehalten wird, dem erkennenden Gericht und dem Vollzugsgericht anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Ist der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Absatz eins, zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das Gleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins, und 2 finden dem Sinne nach auch auf die Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den Paragraphen 21, 22, oder 23 StGB Anwendung.

Schlagworte

Verwahrungshaft

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40160006