Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 12. (1) Der Vereinsvorstand hat seine Mitglieder unter Angabe ihres Wohnortes und unter besonderer Bezeichnung derjenigen, welche den Verein nach außen vertreten, binnen drei Tagen nach ihrer Bestellung der Behörde anzuzeigen.Paragraph 12, (1) Der Vereinsvorstand hat seine Mitglieder unter Angabe ihres Wohnortes und unter besonderer Bezeichnung derjenigen, welche den Verein nach außen vertreten, binnen drei Tagen nach ihrer Bestellung der Behörde anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Diese Anzeige ist an Orten, wo sich eine Bundespolizeibehörde befindet, an diese, an anderen Orten an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.
(3)Absatz 3,Bei Vereinen, welche in Zweigvereine (Filialen) gegliedert sind, ist diese Anzeige von jedem Zweigvereine besonders zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12004501
Alte Dokumentnummer
N11951123400