Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.07.199330.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
§ 1201.01.198830.06.1993 § → § BGBl. Nr. 648/1987
§ 1210.11.195131.12.1987 BGBl. Nr. 233/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 12, (1) Das Leitungsorgan eines Vereines hat die Mitglieder dieses Organes unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens und ihrer Wohnanschrift binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der in Paragraph 28, Absatz eins, bezeichneten Behörde anzuzeigen. Dieser Behörde ist innerhalb der gleichen Frist nach der Konstituierung des Vereines oder jeweils nach einer Verlegung des Vereinssitzes auch die Anschrift des Vereines mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Auf Verlangen hat die in Absatz eins, angeführte Behörde jedermann Auskunft über die Anschrift eines Vereines und über dessen nach außen vertretungsbefugte Mitglieder zu erteilen.
  2. Absatz 3,Ebenso hat die in Absatz eins, bezeichnete Behörde auf Antrag des Vereines oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den ihr vorliegenden Vereinsstatuten sowie nach einer der Behörde auf Grund der Vorschrift des Absatz eins, erstatteten Anzeige zur Vertretung nach außen befugt ist. Gegen eine bescheidmäßige Erledigung ist die Berufung an die Sicherheitsdirektion zulässig, die endgültig entscheidet.

Anmerkung

ÜR: § 30 idF BGBl. Nr. 257/1993

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12014445

Alte Dokumentnummer

N1199327507J