Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 11. Zu den in den §§ 4 bis 10 vorgesehenen Amtshandlungen ist hinsichtlich solcher Vereine, deren Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf mehrere Länder erstreckt, sowie bezüglich der Verbände von in mehreren Ländern bestehenden Vereinen, jener Landeshauptmann berufen, in dessen Wirkungsbereich sich der Sitz des Vereines oder des Verbandes befindet. Paragraph 11, Zu den in den Paragraphen 4 bis 10 vorgesehenen Amtshandlungen ist hinsichtlich solcher Vereine, deren Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf mehrere Länder erstreckt, sowie bezüglich der Verbände von in mehreren Ländern bestehenden Vereinen, jener Landeshauptmann berufen, in dessen Wirkungsbereich sich der Sitz des Vereines oder des Verbandes befindet.
Dokumentnummer
NOR12011816
Alte Dokumentnummer
N1198710336E