Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 12. (1) Das Leitungsorgan eines Vereines hat die Mitglieder dieses Organes unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens und ihrer Wohnanschrift binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Behörde anzuzeigen. Dieser Behörde ist innerhalb der gleichen Frist nach der Konstituierung des Vereines oder jeweils nach einer Verlegung des Vereinssitzes auch die Anschrift des Vereines mitzuteilen.Paragraph 12, (1) Das Leitungsorgan eines Vereines hat die Mitglieder dieses Organes unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens und ihrer Wohnanschrift binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der in Paragraph 28, Absatz eins, bezeichneten Behörde anzuzeigen. Dieser Behörde ist innerhalb der gleichen Frist nach der Konstituierung des Vereines oder jeweils nach einer Verlegung des Vereinssitzes auch die Anschrift des Vereines mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Auf Verlangen hat die in Abs. 1 angeführte Behörde jedermann Auskunft über die Anschrift eines Vereines und über dessen nach außen vertretungsbefugte Mitglieder zu erteilen.Auf Verlangen hat die in Absatz eins, angeführte Behörde jedermann Auskunft über die Anschrift eines Vereines und über dessen nach außen vertretungsbefugte Mitglieder zu erteilen.
(3)Absatz 3,Ebenso hat die in Abs. 1 bezeichnete Behörde auf Antrag des Vereines oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den ihr vorliegenden Vereinsstatuten sowie nach einer der Behörde auf Grund der Vorschrift des Abs. 1 erstatteten Anzeige zur Vertretung nach außen befugt ist. Gegen eine bescheidmäßige Erledigung ist die Berufung an die Sicherheitsdirektion zulässig, die endgültig entscheidet.Ebenso hat die in Absatz eins, bezeichnete Behörde auf Antrag des Vereines oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den ihr vorliegenden Vereinsstatuten sowie nach einer der Behörde auf Grund der Vorschrift des Absatz eins, erstatteten Anzeige zur Vertretung nach außen befugt ist. Gegen eine bescheidmäßige Erledigung ist die Berufung an die Sicherheitsdirektion zulässig, die endgültig entscheidet.
Anmerkung
ÜR: § 30 idF BGBl. Nr. 257/1993
Dokumentnummer
NOR12014445
Alte Dokumentnummer
N1199327507J