Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 14. (1) Jeder Verein kann seine Versammlungen öffentlich halten. Jedoch können Personen, welche nicht Mitglieder des Vereines oder geladene Gäste sind, an der Verhandlung nicht teilnehmen.Paragraph 14, (1) Jeder Verein kann seine Versammlungen öffentlich halten. Jedoch können Personen, welche nicht Mitglieder des Vereines oder geladene Gäste sind, an der Verhandlung nicht teilnehmen.
(2)Absatz 2,Weder Mitglieder noch Zuhörer dürfen bei Vereinsversammlungen bewaffnet erscheinen; der Vorsitzende der Versammlung hat darüber zu wachen.
Dokumentnummer
NOR12004503
Alte Dokumentnummer
N11951123420