Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 14. Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gelten die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 mit der Maßgabe, daß die Mitglieder des Vereines als geladene Gäste (§ 2 des Versammlungsgesetzes 1953) anzusehen sind und daß eine öffentliche Vereinsversammlung, wenn ihr Gegenstand dem statutenmäßigen Wirkungskreis des Vereines entspricht, nicht von vornherein untersagt werden kann. Paragraph 14, Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gelten die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 mit der Maßgabe, daß die Mitglieder des Vereines als geladene Gäste (Paragraph 2, des Versammlungsgesetzes 1953) anzusehen sind und daß eine öffentliche Vereinsversammlung, wenn ihr Gegenstand dem statutenmäßigen Wirkungskreis des Vereines entspricht, nicht von vornherein untersagt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12011819
Alte Dokumentnummer
N1198710339E