Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
10.11.1951 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 233/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.01.198830.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
§ 2810.11.195131.12.1987 BGBl. Nr. 233/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

10.11.1951BGBl. Nr. 233/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 28, (1) Unter der in diesem Gesetze erwähnten Behörde ist, wo keine ausdrückliche Bestimmung getroffen ist, in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde, an Orten aber, wo sich eine Bundespolizeibehörde befindet, diese letztere zu verstehen.

  1. Absatz 2,Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann jedoch auch jede andere Behörde, welche für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, eine Vereinsversammlung, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes einberufen oder abgehalten wird, untersagen oder schließen, oder die Tätigkeit eines Vereines, welcher sich ohne Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen gebildet hat, oder bei welchem die im Paragraph 24, bezeichneten Auflösungsgründe eintreten, einstellen. Hievon ist die kompetente Behörde immer sogleich in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Gefahr im Verzug, behördliche Befehlsgewalt, Zwangsgewalt

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12004516

Alte Dokumentnummer

N11951123560