Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 28. (1) Unter der in diesem Gesetze erwähnten Behörde ist, wo keine ausdrückliche Bestimmung getroffen ist, in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde, an Orten aber, wo sich eine Bundespolizeibehörde befindet, diese letztere zu verstehen.Paragraph 28, (1) Unter der in diesem Gesetze erwähnten Behörde ist, wo keine ausdrückliche Bestimmung getroffen ist, in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde, an Orten aber, wo sich eine Bundespolizeibehörde befindet, diese letztere zu verstehen.
(2)Absatz 2,Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann jedoch auch jede andere Behörde, welche für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, eine Vereinsversammlung, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes einberufen oder abgehalten wird, untersagen oder schließen, oder die Tätigkeit eines Vereines, welcher sich ohne Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen gebildet hat, oder bei welchem die im § 24 bezeichneten Auflösungsgründe eintreten, einstellen. Hievon ist die kompetente Behörde immer sogleich in Kenntnis zu setzen.Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann jedoch auch jede andere Behörde, welche für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, eine Vereinsversammlung, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes einberufen oder abgehalten wird, untersagen oder schließen, oder die Tätigkeit eines Vereines, welcher sich ohne Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen gebildet hat, oder bei welchem die im Paragraph 24, bezeichneten Auflösungsgründe eintreten, einstellen. Hievon ist die kompetente Behörde immer sogleich in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Gefahr im Verzug, behördliche Befehlsgewalt, Zwangsgewalt
Dokumentnummer
NOR12004516
Alte Dokumentnummer
N11951123560