Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.01.198830.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
§ 2810.11.195131.12.1987 BGBl. Nr. 233/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 28, (1) Unter der in Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 12 und Paragraph 25, Absatz 2, angeführten Behörde ist die jeweils nach dem Vereinssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an Orten aber, wo sich eine Bundespolizeibehörde befindet, diese zu verstehen.

  1. Absatz 2,Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann außer der in Absatz eins, angegebenen auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, die Tätigkeit eines Vereines, welcher sich ohne Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen gebildet hat oder bei welchem die in Paragraph 24, bezeichneten Auflösungsgründe eingetreten sind, einstellen. Hievon ist die kompetente Behörde immer sogleich in Kenntnis zu setzen.''

Schlagworte

Gefahr im Verzug, behördliche Befehlsgewalt, Zwangsgewalt

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12011823

Alte Dokumentnummer

N1198710343E