Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 28. (1) Unter der in § 5 Abs. 3, § 12 und § 25 Abs. 2 angeführten Behörde ist die jeweils nach dem Vereinssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an Orten aber, wo sich eine Bundespolizeibehörde befindet, diese zu verstehen.Paragraph 28, (1) Unter der in Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 12 und Paragraph 25, Absatz 2, angeführten Behörde ist die jeweils nach dem Vereinssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an Orten aber, wo sich eine Bundespolizeibehörde befindet, diese zu verstehen.
(2)Absatz 2,Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann außer der in Abs. 1 angegebenen auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, die Tätigkeit eines Vereines, welcher sich ohne Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen gebildet hat oder bei welchem die in § 24 bezeichneten Auflösungsgründe eingetreten sind, einstellen. Hievon ist die kompetente Behörde immer sogleich in Kenntnis zu setzen.''Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit kann außer der in Absatz eins, angegebenen auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, die Tätigkeit eines Vereines, welcher sich ohne Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen gebildet hat oder bei welchem die in Paragraph 24, bezeichneten Auflösungsgründe eingetreten sind, einstellen. Hievon ist die kompetente Behörde immer sogleich in Kenntnis zu setzen.''
Schlagworte
Gefahr im Verzug, behördliche Befehlsgewalt, Zwangsgewalt
Dokumentnummer
NOR12011823
Alte Dokumentnummer
N1198710343E