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Art. 2

Fassungen
14.09.1950 bis 31.10.1997 — BGBl. Nr. 204/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.11.1997 § → § BGBl. III Nr. 180/1997
Art. 214.09.195031.10.1997 BGBl. Nr. 204/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1951,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.09.1950BGBl. Nr. 204/1951

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997danach: BGBl. III Nr. 180/1997

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Text

Artikel 2.

Schweizerbürger haben spätestens nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von zehn Jahren in Österreich Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, sowie auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinne der jeweils geltenden ausländerpolizeilichen Vorschriften, beziehungsweise der Bestimmung über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Unter den gleichen Voraussetzungen ist ihnen die förmliche Zulassung zum Antritt und Betrieb von Gewerben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, der Gewerbeordnung ohne Befristung zu erteilen. Sie erhalten hiedurch das Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Republik Österreich aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie östereichische Staatsbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen auf eine selbständige Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind.

Anmerkung

Zu § 8 der Gewerbeordnung 1859: Nunmehr Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974 (vgl. § 380 Abs. 1 leg. cit.);
Zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer:
Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975.
Zu den ausländerpolizeilichen Vorschriften: Fremdenpolizeigesetz,
BGBl. Nr. 75/1954.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000241

Dokumentnummer

NOR12004523

alte Dokumentnummer

N1195115188S