Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1951 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 180/1997Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Text
Artikel 2.
Schweizerbürger genießen in Österreich Niederlassungs- und Sichtvermerksfreiheit und haben nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren in Österreich Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern. Unter den gleichen Voraussetzungen ist ihnen die förmliche Zulassung zum Antritt und Betrieb von Gewerben gemäß § 8 Abs. 2 der Gewerbeordnung ohne Befristung zu erteilen. Sie erhalten hiedurch das Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Republik Österreich aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie östereichische Staatsbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen auf eine selbständige Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind.Schweizerbürger genießen in Österreich Niederlassungs- und Sichtvermerksfreiheit und haben nach einem ununterbrochenen, ordnungsgemäßen Aufenthalt von fünf Jahren in Österreich Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern. Unter den gleichen Voraussetzungen ist ihnen die förmliche Zulassung zum Antritt und Betrieb von Gewerben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, der Gewerbeordnung ohne Befristung zu erteilen. Sie erhalten hiedurch das Recht, sich auf dem ganzen Gebiet der Republik Österreich aufzuhalten und unter den gleichen Voraussetzungen wie östereichische Staatsbürger jede berufliche Tätigkeit auszuüben, die Stelle oder den Beruf zu wechseln, insbesondere von einer unselbständigen auf eine selbständige Tätigkeit oder umgekehrt überzugehen. Die Freiheit der Berufsausübung erstreckt sich nicht auf Berufe, die auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind.
Anmerkung
Zu § 8 der Gewerbeordnung 1859: Nunmehr Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 (vgl. § 380 Abs. 1 leg. cit.);
Zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer:
Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975.
Zu den ausländerpolizeilichen Vorschriften: Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016390
alte Dokumentnummer
N1199749660L