Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1951Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Text
Artikel 4.
Die zehnjährige Frist nach Art. 1 und 2 gilt als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate vom Aufenthaltsstaat abwesend ist. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die zulässige Abwesenheitsdauer auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden.Die zehnjährige Frist nach Artikel eins und 2 gilt als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate vom Aufenthaltsstaat abwesend ist. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die zulässige Abwesenheitsdauer auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12004525
alte Dokumentnummer
N1195115190S