Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1951 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 180/1997Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Text
Artikel 4.
Die fünfjährige Frist nach Art. 1 und 2 gilt als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate vom Aufenthaltsstaat abwesend ist. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die zulässige Abwesenheitsdauer auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden. Vorübergehende Aufenthalte wie Studien-, Praktikums- oder Kuraufenthalte fallen bei der Berechnung der fünfjährigen Frist außer Betracht.Die fünfjährige Frist nach Artikel eins und 2 gilt als nicht unterbrochen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde jeweils nicht länger als sechs Monate vom Aufenthaltsstaat abwesend ist. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die zulässige Abwesenheitsdauer auf Antrag ausnahmsweise verlängert werden. Vorübergehende Aufenthalte wie Studien-, Praktikums- oder Kuraufenthalte fallen bei der Berechnung der fünfjährigen Frist außer Betracht.
Schlagworte
Studiumsaufenthalt, Praktikumsaufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016392
alte Dokumentnummer
N1199749662L