Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes geloben vor dem Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Verfassung und aller anderen Gesetze der Republik sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
(2)Absatz 2,Der Präsident und der Vizepräsident legen das Gelöbnis in die Hand des Bundespräsidenten, die Mitglieder und Ersatzmitglieder in die Hand des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes ab.
(3)Absatz 3,Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den Abs. 1 und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.Die Beifügung einer religiösen Beteuerung zu den nach den Absatz eins und 2 abzulegenden Gelöbnissen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004562
alte Dokumentnummer
N1195311051P