Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der Behörde (§ 83 Abs. 1) zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Verhandlung an.Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, mit Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der Behörde (Paragraph 83, Absatz eins,) zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Verhandlung an.
(2)Absatz 2,Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligte zu laden.Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die Behörde (Paragraph 83, Absatz eins,) und etwa sonst Beteiligte zu laden.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12004638
alte Dokumentnummer
N1195311127P