Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Nach Einlangen der Gegenschrift und allfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluss, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und den Parteien zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.Nach Einlangen der Gegenschrift und allfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, mit Beschluss, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und den Parteien zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.
(2)Absatz 2,Zu dieser Verhandlung sind die Parteien zu laden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR40147899