Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
08.08.1953 bis 31.08.1954 — BGBl. Nr. 100/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.1991 § → § BGBl. Nr. 10/1991
§ 501.09.195431.12.1990 § → § BGBl. Nr. 209/1954
§ 508.08.195331.08.1954 BGBl. Nr. 100/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltergesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.08.1953BGBl. Nr. 100/1953

Außerkrafttretensdatum

31.08.1954danach: BGBl. Nr. 209/1954

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (Paragraph eins, Absatz eins,) zum Zweck eines der Ausschaltung der in Paragraph 2, Litera b bis e und im Paragraph 2 a, bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (Paragraph eins,) zu vertreten. Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1949,, P. 1 Ziffer eins, Litera a,, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950, und Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1952,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
  2. Absatz 2,Die Befugnisse von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wenn nicht die öffentlichen Verwalter anders verfügen.
  3. Absatz 3,Ist das Unternehmen in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (Paragraph 24,) zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Gehören zum Unternehmen Liegenschaften oder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchgericht zu übersenden, das die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken hat. Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausfertigung des Bescheides über die Enthebung des öffentlichen Verwalters zu übersenden, das die Anmerkung zu löschen hat.

Schlagworte

Handelsregister, Grundstück

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004672

alte Dokumentnummer

N11953124100

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/100/P5/NOR12004672