Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1954Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zum Zweck eines der Ausschaltung der in § 2, lit. a bis e bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (§ 1) zu vertreten. (BGBl. Nr. 163/1949, P. 1 Z. 1 lit. a, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 3.)Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (Paragraph eins, Absatz eins,) zum Zweck eines der Ausschaltung der in Paragraph 2,, Litera a bis e bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (Paragraph eins,) zu vertreten. Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1949,, P. 1 Ziffer eins, Litera a,, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950, und Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1952,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,) (2)Absatz 2,Die Befugnisse von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wenn nicht die öffentlichen Verwalter anders verfügen.
(3)Absatz 3,Ist das Unternehmen in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (§ 24) zu veranlassen.Ist das Unternehmen in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (Paragraph 24,) zu veranlassen.
(4)Absatz 4,Gehören zum Unternehmen Liegenschaften oder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchgericht zu übersenden, das die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken hat. Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausfertigung des Bescheides über die Enthebung des öffentlichen Verwalters zu übersenden, das die Anmerkung zu löschen hat.
Schlagworte
Handelsregister, Grundstück
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252920