Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
Stellung der bisher Verfügungsberechtigten.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung haben die bisher Verfügungsberechtigten bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf den fehlenden notwendigen Unterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weise zu beschaffen.
(2)Absatz 2,Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 2 oder 2a dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 5.)Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 2, oder 2a dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt. Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1952,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
Schlagworte
Eigentumsverhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Dokumentnummer
NOR12004685
alte Dokumentnummer
N11953124240