Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1954Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
Stellung der bisher Verfügungsberechtigten.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung haben die bisher Verfügungsberechtigten bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Erträgnisse Anspruch auf den fehlenden notwendigen Unterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn sie nicht in der Lage sind, diesen auf andere Weise zu beschaffen.
(2)Absatz 2,Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt.Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt.
Schlagworte
Eigentumsverhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR40252918