Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung von öffentlichen Verwaltern nicht mehr vorliegen. (BGBl. Nr. 24/1950.)Das zuständige Bundesministerium (Paragraph eins, Absatz eins,) hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung von öffentlichen Verwaltern nicht mehr vorliegen. Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.) (2)Absatz 2,Die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung und die Abberufung der öffentlichen Verwalter gemäß Abs. 1 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag, der von den bisher Verfügungsberechtigten (den Organen) oder von den Erben bei dem zuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) zu stellen ist. (BGBl. Nr. 24/1950.)Die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung und die Abberufung der öffentlichen Verwalter gemäß Absatz eins, erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag, der von den bisher Verfügungsberechtigten (den Organen) oder von den Erben bei dem zuständigen Bundesministerium (Paragraph eins, Absatz eins,) zu stellen ist. Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.) (3)Absatz 3,Vor Aufhebung der öffentlichen Verwaltung ist den nach § 14 anzuhörenden Berufsvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt jedoch nichtVor Aufhebung der öffentlichen Verwaltung ist den nach Paragraph 14, anzuhörenden Berufsvertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt jedoch nicht
für den Fall der Verwalterbestellung nach § 2 lit. d, wenn die Rückstellung des entzogenen Vermögens bereits vollzogen oder ein Vergleich zwischen den an der Vermögensentziehung Beteiligten geschlossen worden ist oder die Beteiligten einvernehmlich die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung beantragt haben,für den Fall der Verwalterbestellung nach Paragraph 2, Litera d,, wenn die Rückstellung des entzogenen Vermögens bereits vollzogen oder ein Vergleich zwischen den an der Vermögensentziehung Beteiligten geschlossen worden ist oder die Beteiligten einvernehmlich die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung beantragt haben,
für Fälle nach § 2 lit. c, wenn das Unternehmen oder die Vermögenschaft vor dem 13. März 1938 gänzlich oder überwiegend im Eigentum des Bundes, der Bundesländer, der Bezirke und Gemeinden oder ihrer Betriebe oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Institutionen der sozialen Betreuung der Dienstnehmer derselben (Stiftungen, gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgesellschaften oder Genossenschaften, Wohltätigkeitsvereine usw.) stand und die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung von der nach dem Behörden-Überleitungsgesetz zur Betreuung des betreffenden Vermögens berufenen Behörde beantragt wird. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 5.)für Fälle nach Paragraph 2, Litera c,, wenn das Unternehmen oder die Vermögenschaft vor dem 13. März 1938 gänzlich oder überwiegend im Eigentum des Bundes, der Bundesländer, der Bezirke und Gemeinden oder ihrer Betriebe oder von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Institutionen der sozialen Betreuung der Dienstnehmer derselben (Stiftungen, gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgesellschaften oder Genossenschaften, Wohltätigkeitsvereine usw.) stand und die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung von der nach dem Behörden-Überleitungsgesetz zur Betreuung des betreffenden Vermögens berufenen Behörde beantragt wird. Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1949,, Paragraph eins, Ziffer 5,)
Schlagworte
Baugesellschaft, Wohngesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR12004684
alte Dokumentnummer
N11953124230