Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 17.Paragraph 17,
Die öffentlichen Verwalter sind von Amts wegen abzuberufen und durch andere zu ersetzen, wenn festgestellt wird, daß sie die fachliche oder moralische Eignung zur Weiterführung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht besitzen oder sonstige Gründe die Abberufung geboten erscheinen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR12004683
alte Dokumentnummer
N11953124220