Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 16.Paragraph 16,
Natürliche Personen können zu öffentlichen Verwaltern nur dann bestellt werden, wenn sie
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
das 24. Lebensjahr vollendet haben,
unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit und auch im übrigen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte bieten und
die Voraussetzung zur Führung der ihnen anvertrauten Unternehmungen unter Rücksichtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR12004682
alte Dokumentnummer
N11953124210