Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Zu öffentlichen Verwaltern können auch juristische Personen bestellt werden.
(2)Absatz 2,Bei Entscheidung über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern ist auf die Art, die Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens Rücksicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung kann eine Höchstzahl der einer einzelnen Person zu übertragenden öffentlichen Verwaltungen bestimmt werden.
(4)Absatz 4,In Fällen des § 2 lit. d sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft bei Zutreffen der übrigen Bedingungen des § 16 vorzugsweise die vor dem 13. März 1938 Verfügungsberechtigten, ihre Erben oder Bevollmächtigten auf ihr Verlangen zu öffentlichen Verwaltern zu bestellen.In Fällen des Paragraph 2, Litera d, sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft bei Zutreffen der übrigen Bedingungen des Paragraph 16, vorzugsweise die vor dem 13. März 1938 Verfügungsberechtigten, ihre Erben oder Bevollmächtigten auf ihr Verlangen zu öffentlichen Verwaltern zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR12004681
alte Dokumentnummer
N11953124200