Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 08.08.1953 — BGBl. Nr. 100/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute08.08.1953 BGBl. Nr. 100/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltergesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

08.08.1953BGBl. Nr. 100/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zu öffentlichen Verwaltern können auch juristische Personen bestellt werden.
  2. Absatz 2,Bei Entscheidung über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern ist auf die Art, die Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung kann eine Höchstzahl der einer einzelnen Person zu übertragenden öffentlichen Verwaltungen bestimmt werden.
  4. Absatz 4,In Fällen des Paragraph 2, Litera d, sind ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft bei Zutreffen der übrigen Bedingungen des Paragraph 16, vorzugsweise die vor dem 13. März 1938 Verfügungsberechtigten, ihre Erben oder Bevollmächtigten auf ihr Verlangen zu öffentlichen Verwaltern zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12004681

alte Dokumentnummer

N11953124200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/100/P15/NOR12004681