Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
Öffentliche Aufsicht.
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann in Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen, für die öffentliche Verwalter nicht bestellt sind, unter öffentliche Aufsicht stellen. (BGBl. Nr. 24/1950.)Das zuständige Bundesministerium (Paragraph eins, Absatz eins,) kann in Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen, für die öffentliche Verwalter nicht bestellt sind, unter öffentliche Aufsicht stellen. Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.) (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung dieser Unternehmungen hat der bestellten Aufsichtsperson alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
Schlagworte
Auskunft, Buch
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR12004686
alte Dokumentnummer
N11953124250