Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1953Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 21.Paragraph 21,
Der öffentlichen Aufsichtsperson steht ein Einspruchsrecht gegen alle über den Rahmen des gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden Verfügungen mit der Wirkung zu, daß diese Verfügungen bis zur Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zu unterbleiben haben. Der öffentlichen Aufsichtsperson steht ein Einspruchsrecht gegen alle über den Rahmen des gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden Verfügungen mit der Wirkung zu, daß diese Verfügungen bis zur Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums (Paragraph eins, Absatz eins,) zu unterbleiben haben.
(BGBl. Nr. 24/1950.)Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.)
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
NOR12004687
alte Dokumentnummer
N11953124260