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Art. 15

Fassungen
27.07.1955 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 152/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1527.07.195531.12.2007 BGBl. Nr. 152/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

27.07.1955BGBl. Nr. 152/1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Beachte

Ziffer 2 :, Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 3, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)

Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten

Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet

anzusehen.

Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im Paragraph 0 zum

Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.

Text

Artikel 15.
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung

  1. Ziffer eins
    Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.
  2. Ziffer 2
    Österreich soll in der militärischen oder zivilen Luftfahrt oder bei Experimenten, Entwürfen, bei der Produktion oder Instandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden:
    Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder zu irgendeiner
Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren;
oder österreichische Staatsangehörige, die von der Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12 ausgeschlossen sind;
oder Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind.

Schlagworte

Waffe

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017

Gesetzesnummer

10000265

Dokumentnummer

NOR12005185

Alte Dokumentnummer

N1195510422P