Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1955Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Beachte
Z 2: Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)Ziffer 2 :, Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 3, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten
Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet
anzusehen.
Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im Paragraph 0 zum
Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.
Text
Artikel 15.
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung
Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.
Österreich soll in der militärischen oder zivilen Luftfahrt oder bei Experimenten, Entwürfen, bei der Produktion oder Instandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden:
Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder zu irgendeiner
Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren;
oder österreichische Staatsangehörige, die von der Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12 ausgeschlossen sind;
oder Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017
Dokumentnummer
NOR12005185
Alte Dokumentnummer
N1195510422P