Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Beachte
Gemäß der in der Wiener Zeitung vom 8. 11. 1990 abgedruckten Mitteilung der Bundesregierung ist diese Bestimmung als obsolet anzusehen.
Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im § 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.Der Wortlaut dieser Mitteilung der Bundesregierung wurde im Paragraph 0 zum Staatsvertrag von Wien in der Kategorie Anmerkung aufgenommen.
Text
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung
1.Ziffer eins Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.
2.Ziffer 2 (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung, Durch Artikel 2, Paragraph 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017
Dokumentnummer
NOR40100418