Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1957Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit
die schädigende Handlung oder Unterlassung den Nachbarstaat oder eines seiner Organe betrifft;
die Organe des Nachbarstaates auf Grund des Abkommens über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr tätig sind und die schädigende Handlung oder Unterlassung einen abzufertigenden Reisenden oder eine Person betrifft, welche die Tätigkeit dieser Organe in Anspruch nimmt oder sich in deren Diensträumen befindet oder der Schaden durch Beschädigung von der Grenzabfertigung unterliegenden Waren oder Werten oder durch Fehler bei deren Abfertigung entsteht;
die schädigende Handlung oder Unterlassung Personen oder Gegenstände betrifft, die im erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr befördert werden;
die schädigende Handlung oder Unterlassung einen Häftling betrifft, der durchbefördert wird;
die schädigende Handlung oder Unterlassung eine Person betrifft, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Nachbarstaat hat.
(2)Absatz 2,In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen bestimmt sich die Haftung in gleicher Weise, wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung im Nachbarstaat begangen worden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12005565
alte Dokumentnummer
N1195714542P