Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1957 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 58/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Zu Abs. 1 Z 4: Wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich diese Nummer auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht (vgl. Art. 17, BGBl. III Nr. 58/1998).Zu Absatz eins, Ziffer 4 :, Wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich diese Nummer auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht vergleiche Artikel 17,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 58 aus 1998,).
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit
die schädigende Handlung oder Unterlassung den Nachbarstaat o eines seiner Organe betrifft;
die Organe des Nachbarstaates auf Grund des Abkommens über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-Schiffsverkehr tätig sind und die schädigende Handlung oder Unterlassung einen abzufertigenden Reisenden oder eine Person betrifft, welche die Tätigkeit dieser Organe in Anspruch nimm oder sich in deren Diensträumen befindet oder der Schaden dur Beschädigung von der Grenzabfertigung unterliegenden Waren od Werten oder durch Fehler bei deren Abfertigung entsteht;
die schädigende Handlung oder Unterlassung Personen oder Gegenstände betrifft, die im erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr befördert werden;
die schädigende Handlung oder Unterlassung einen Häftling betrifft, der durchbefördert wird;
die schädigende Handlung oder Unterlassung eine Person betrif die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Nachbarstaat hat.
(2)Absatz 2,In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen bestimmt sich die Haftung in gleicher Weise, wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung im Nachbarstaat begangen worden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR12016689
alte Dokumentnummer
N1199811754U