Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
05.07.1958 bis 10.04.1959 — BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute11.04.1959 § → § BGBl. Nr. 98/1959
§ 905.07.195810.04.1959 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 126/1958

Außerkrafttretensdatum

10.04.1959danach: BGBl. Nr. 98/1959

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung wegen Beschädigung einer Sache ist mit zwei Drittel der für die Instandsetzung der Sache zu ihrem gewöhnlichen Gebrauch notwendigen Kosten zu bestimmen. Dabei sind Kosten für besonderes Material oder eine besondere Ausführung, die zur Wiederherstellung der Sache in ihren früheren Zustand notwendig wären, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die notwendigen Kosten sind unter Berücksichtigung des Zustandes der Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes nach dem Wert- und Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu ermitteln.
  3. Absatz 3,War eine beschädigte Sache zur Zeit des Schadenseintrittes weder neu noch neuwertig, so ist von den gemäß Absatz eins und 2 ermittelten Kosten im Hinblick auf die bereits bestandenen Zeitschäden ein Abschlag vorzunehmen, der in der Regel so zu ermitteln ist, daß er sich zu den Instandsetzungskosten verhält wie die Nutzungsdauer der Sache bis zur Beendigung der Inanspruchnahme zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer.
  4. Absatz 4,Bestanden zur Zeit des Eintrittes des Nichtkampfschadens außer Zeitschäden wegen gewöhnlicher Abnützung auch sonstige Schäden und lassen sich die Kosten der Instandsetzung wegen dieser Schäden nicht absondern, so sind die gemäß Absatz eins und 2 ermittelten Kosten auf die sonstigen Schäden und die Nichtkampfschäden verhältnismäßig aufzuteilen. Hinsichtlich des auf die Nichtkampfschäden entfallenden Teiles ist sodann gemäß Absatz 3, vorzugehen.

Schlagworte

Wertverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR12005674

alte Dokumentnummer

N1195811245S