Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 11.04.1959 — BGBl. Nr. 98/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute11.04.1959 § → § BGBl. Nr. 98/1959
§ 905.07.195810.04.1959 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.04.1959BGBl. Nr. 98/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung wegen Beschädigung einer Sache ist mit zwei Drittel der für die Instandsetzung der Sache zu ihrem gewöhnlichen Gebrauch notwendigen Kosten zu bestimmen. Dabei sind Kosten für besonderes Material oder eine besondere Ausführung, die zur Wiederherstellung der Sache in ihren früheren Zustand notwendig wären, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die notwendigen Kosten sind unter Berücksichtigung des Zustandes der Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes nach dem Wert- und Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu ermitteln.
  3. Absatz 3,War eine beschädigte Sache zur Zeit des Schadenseintrittes weder neu noch neuwertig, so ist von den gemäß Absatz eins und 2 ermittelten Kosten im Hinblick auf die bereits bestandenen Zeitschäden ein Abschlag vorzunehmen, der in der Regel so zu ermitteln ist, daß er sich zu den Instandsetzungskosten verhält wie die Nutzungsdauer der Sache bis zum Schadenseintritt zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer.

    (Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1959,)

Schlagworte

Wertverhältnis

Im RIS seit

17.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR40220837