Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 126/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Entschädigung wegen Wegnahme, Verlust oder Zerstörung anderer als der in Paragraph 7, genannten körperlichen Sachen ist mit zwei Drittel, die von Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten mit einem Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Sachen entsprechend ihrem Zustand im Zeitpunkt des Schadenseintrittes, jedoch unter Zugrundelegung der Preisverhältnisse im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Handelt es sich um zu einem Haushalt gehörige Gegenstände (Hausrat), so ist nach den Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR12005673

alte Dokumentnummer

N1195811244S