Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Ermittlung der Entschädigung.
§ 7.Paragraph 7,
Die Entschädigung wegen Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder von im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen ist nach den Preisen entsprechend den im Zeitpunkt der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung bestandenen Preisregelungsvorschriften oder, sofern Preisregelungsvorschriften nicht bestanden, im Rahmen des damaligen Preisgefüges zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014
Dokumentnummer
NOR12005672
alte Dokumentnummer
N1195811243S