Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 05.07.1958 — BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute05.07.1958 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 126/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 10,

Die Entschädigung wegen Schäden, die an einem unbebauten oder land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück verursacht wurden, wird höchstens mit dem dem Grad der Beschädigung entsprechenden Teil des Dreifachen des zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes für das beschädigte Grundstück oder den beschädigten Grundstückteil gültigen Einheitswertes bemessen; Kulturschäden, die sich bloß auf den Ertrag des im Zeitpunkt des Schadenseintrittes laufenden Wirtschaftsjahres ausgewirkt haben, sind nicht zu veranschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR12005675

alte Dokumentnummer

N1195811246S