Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
05.07.1958 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 194/2013
§ 2405.07.195831.12.2013 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

05.07.1958BGBl. Nr. 126/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 194/2013

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Richter und die Mitglieder der ersten Gruppe erhalten für Reise(Fahrt)auslagen Vergütung nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz und für die Mitglieder der ersten Gruppe vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzen ist.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der zweiten Gruppe haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen und Entschädigungen sind die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

Schlagworte

Reiseauslage, Fahrtauslage, Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR12005697

alte Dokumentnummer

N1195811260S