Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 194/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 194/2013
§ 2405.07.195831.12.2013 BGBl. Nr. 126/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Besatzungsschädengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 194/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Richter und die Mitglieder der ersten Gruppe erhalten für Reise(Fahrt)auslagen Vergütung nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung. Sie erhalten ferner eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand bei ihrer Tätigkeit entsprechende Vergütung, deren Höhe für Richter vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz und für die Mitglieder der ersten Gruppe vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzen ist.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der zweiten Gruppe haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen und Entschädigungen sind die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

Schlagworte

Reiseauslage, Fahrtauslage, Zeitaufwand

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Gesetzesnummer

10000304

Dokumentnummer

NOR40153575