Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2)Absatz 2,Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3)Absatz 3,Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu.
Anmerkung
Übergangsbestimmungen zu Art. 30 enthält Art. II BVG, BGBl.
Nr. 155/1961.
Schlagworte
Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz, Nationalratsmitglied,
Nationalratsabgeordneter, Nationalratsbeschluß, Zweidrittelmehrheit,
qualifizierte Mehrheit, Präsenzquorum, Ernennungsrecht, Angestellter
Dokumentnummer
NOR12006072
alte Dokumentnummer
N1196112122T