Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 269/1969Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2)Absatz 2,Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3)Absatz 3,Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu. Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten der Angestellten seiner Kanzlei zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.
Schlagworte
Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz, Nationalratsmitglied,
Nationalratsabgeordneter, Nationalratsbeschluß, qualifizierte
Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Präsenzquorum, Ernennungsrecht,
Angestellter, oberstes Organ, monokratisch
Dokumentnummer
NOR12006974
alte Dokumentnummer
N1196912123T