Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.07.1962 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 187/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 218.07.196231.12.1994 BGBl. Nr. 187/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.07.1962BGBl. Nr. 187/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 505/1994

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anmeldeberechtigt sind Personen, die
    1. Litera a
      bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph eins, des Siebenten Rückstellungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses entweder keine oder nur eine solche Beschäftigung erhalten haben, deren Entlohnung um mindestens 20 vom Hundert geringer als die des beendigten Dienstverhältnisses war, und
    2. Litera b
      keine Zuwendung aus dem Hilfsfonds Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956, und 178 aus 1962,) erhalten haben oder erhalten können.
  2. Absatz 2,Ist ein Anmeldeberechtigter (Absatz eins,) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben, so können seine Erben (Vermächtnisnehmer) nur dann eine Anmeldung einbringen, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, zugetroffen sind und sie selbst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000363

Dokumentnummer

NOR12006118

alte Dokumentnummer

N1196210940Q