Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1962Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Anmeldeberechtigt sind Personen, die
bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 des Siebenten Rückstellungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses entweder keine oder nur eine solche Beschäftigung erhalten haben, deren Entlohnung um mindestens 20 vom Hundert geringer als die des beendigten Dienstverhältnisses war, undbei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph eins, des Siebenten Rückstellungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses entweder keine oder nur eine solche Beschäftigung erhalten haben, deren Entlohnung um mindestens 20 vom Hundert geringer als die des beendigten Dienstverhältnisses war, und
keine Zuwendung aus dem Hilfsfonds (BGBl. Nr. 25/1956 und 178/1962) erhalten haben oder erhalten können.keine Zuwendung aus dem Hilfsfonds Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956, und 178 aus 1962,) erhalten haben oder erhalten können.
(2)Absatz 2,Ist ein Anmeldeberechtigter (Abs. 1) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben, so können seine Erben (Vermächtnisnehmer) nur dann eine Anmeldung einbringen, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a zugetroffen sind und sie selbst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich haben.Ist ein Anmeldeberechtigter (Absatz eins,) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben, so können seine Erben (Vermächtnisnehmer) nur dann eine Anmeldung einbringen, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, zugetroffen sind und sie selbst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12006118
alte Dokumentnummer
N1196210940Q