Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 505/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 218.07.196231.12.1994 BGBl. Nr. 187/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 505/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anmeldeberechtigt sind Personen, die
    1. Litera a
      bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph eins, des Siebenten Rückstellungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses entweder keine oder nur eine solche Beschäftigung erhalten haben, deren Entlohnung um mindestens 20 vom Hundert geringer als die des beendigten Dienstverhältnisses war, und
    2. Litera b
      keine Zuwendung aus dem Hilfsfonds Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956, und 178 aus 1962,) erhalten haben oder erhalten können.
  2. Absatz 2,Ist ein Anmeldeberechtigter (Absatz eins,) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben, so können seine Erben (Vermächtnisnehmer) nur dann eine Anmeldung einbringen, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, zugetroffen sind und sie selbst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Hauptwohnsitz im Gebiete der Republik Österreich haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000363

Dokumentnummer

NOR12014967

alte Dokumentnummer

N1199438562J