Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1962Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 207/1949, deshalb nicht geltend gemacht werden konnten, weil ein Verpflichteter nicht vorhanden war oder weil der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt hatte (§ 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes). Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, die nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,, deshalb nicht geltend gemacht werden konnten, weil ein Verpflichteter nicht vorhanden war oder weil der Dienstgeber (Nachfolger) oder die Pensionseinrichtung auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen bereits an Dritte erfüllt hatte (Paragraph 8, Absatz 3, des Siebenten Rückstellungsgesetzes).
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12006117
alte Dokumentnummer
N1196210939Q