Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesverteilungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen.
(2)Absatz 2,Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsstelle hat folgende Behelfe zu führen:
je ein Register für die im § 13 genannten Geschäftsfälle;je ein Register für die im Paragraph 13, genannten Geschäftsfälle;
ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis, in Wien als Namenskartei;
die Geschäftsstelle in Wien überdies
je ein Sammelverzeichnis der festgesetzten, von den Verteilungsquoten unabhängigen, sowie der vorläufigen und der endgültigen Entschädigungen;
ein Verzeichnis derjenigen Beträge, die vorläufig nicht verteilt werden (§ 34 des Verteilungsgesetzes Bulgarien).ein Verzeichnis derjenigen Beträge, die vorläufig nicht verteilt werden (Paragraph 34, des Verteilungsgesetzes Bulgarien).
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12006353
alte Dokumentnummer
N1196411504S