Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
30.09.1964 bis 03.08.1965 — BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute04.08.1965 § → § BGBl. Nr. 241/1965
§ 1230.09.196403.08.1965 BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.09.1964BGBl. Nr. 233/1964

Außerkrafttretensdatum

03.08.1965danach: BGBl. Nr. 241/1965

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesverteilungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen.
  2. Absatz 2,Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsstelle hat folgende Behelfe zu führen:
    1. Litera a
      je ein Register für die im Paragraph 13, genannten Geschäftsfälle;
    2. Litera b
      ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis, in Wien als Namenskartei;
    die Geschäftsstelle in Wien überdies
    1. Litera c
      je ein Sammelverzeichnis der festgesetzten, von den Verteilungsquoten unabhängigen, sowie der vorläufigen und der endgültigen Entschädigungen;
    2. Litera d
      ein Verzeichnis derjenigen Beträge, die vorläufig nicht verteilt werden (Paragraph 34, des Verteilungsgesetzes Bulgarien).

Schlagworte

Einlaufstelle

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR12006353

alte Dokumentnummer

N1196411504S