Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 241/1965Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesverteilungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen.
(2)Absatz 2,Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsstelle hat folgende Behelfe zu führen:
je ein Register für die im § 13 genannten Geschäftsfälle;je ein Register für die im Paragraph 13, genannten Geschäftsfälle;
ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis, in Wien als Namenskartei;
die Geschäftsstelle in Wien überdies
für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein Sammelverzeichnis der festgesetzten, von Verteilungsquoten unabhängigen, sowie der vorläufigen und der endgültigen Entschädigungen,
für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein Verzeichnis derjenigen Beträge, die nach den Vorschriften dieses Verteilungsgesetzes vorläufig nicht verteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR40220824