Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 04.08.1965 — BGBl. Nr. 241/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute04.08.1965 § → § BGBl. Nr. 241/1965
§ 1230.09.196403.08.1965 BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1965,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

04.08.1965BGBl. Nr. 241/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesverteilungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangsstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen.
  2. Absatz 2,Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsstelle hat folgende Behelfe zu führen:
    1. Litera a
      je ein Register für die im Paragraph 13, genannten Geschäftsfälle;
    2. Litera b
      ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis, in Wien als Namenskartei;
    die Geschäftsstelle in Wien überdies
    1. Litera c
      für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein Sammelverzeichnis der festgesetzten, von Verteilungsquoten unabhängigen, sowie der vorläufigen und der endgültigen Entschädigungen,
    2. Litera d
      für jedes Verteilungsgesetz gesondert je ein Verzeichnis derjenigen Beträge, die nach den Vorschriften dieses Verteilungsgesetzes vorläufig nicht verteilt werden.

Schlagworte

Einlaufstelle

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR40220824