Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
IV. Bearbeitung der Geschäftsstücke.römisch vier. Bearbeitung der Geschäftsstücke.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte der Bundesverteilungskommission sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal vom Bundesministerium für Finanzen beigestellt wird.
(2)Absatz 2,Die Kanzleigeschäfte von Außensenaten (§ 18 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien und § 2 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung) sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal von jener Finanzlandesdirektion beizustellen ist, bei der der Feststellungssenat gebildet wird.Die Kanzleigeschäfte von Außensenaten (Paragraph 18, Absatz 3, des Verteilungsgesetzes Bulgarien und Paragraph 2, Absatz 2, dieser Geschäftsordnung) sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal von jener Finanzlandesdirektion beizustellen ist, bei der der Feststellungssenat gebildet wird.
(3)Absatz 3,Dem Leiter der Geschäftsstelle obliegt für die von der Geschäftsstelle zu besorgenden Kanzleigeschäfte die Arbeitseinteilung und die Überwachung der laufenden Arbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Dokumentnummer
NOR12006352
alte Dokumentnummer
N1196411503S