Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 30.09.1964 — BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute30.09.1964 BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

30.09.1964BGBl. Nr. 233/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch vier. Bearbeitung der Geschäftsstücke.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte der Bundesverteilungskommission sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal vom Bundesministerium für Finanzen beigestellt wird.
  2. Absatz 2,Die Kanzleigeschäfte von Außensenaten (Paragraph 18, Absatz 3, des Verteilungsgesetzes Bulgarien und Paragraph 2, Absatz 2, dieser Geschäftsordnung) sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, deren Personal von jener Finanzlandesdirektion beizustellen ist, bei der der Feststellungssenat gebildet wird.
  3. Absatz 3,Dem Leiter der Geschäftsstelle obliegt für die von der Geschäftsstelle zu besorgenden Kanzleigeschäfte die Arbeitseinteilung und die Überwachung der laufenden Arbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR12006352

alte Dokumentnummer

N1196411503S