Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsstelle hat jedes Geschäftsstück nach seinem Gegenstand mit einem Aktenzeichen zu versehen.
(2)Absatz 2,Diese Aktenzeichen sind
für Geschäftsfälle bei den Feststellungssenaten: BVK-F,
für Geschäftsfälle des Verteilungssenates: BVK-VT,
für alle sonstigen Fälle: BVK-V.
(3)Absatz 3,Dem Aktenzeichen ist ein Hinweis auf den Staat voranzusetzen, auf den die Entschädigung Bezug hat (also Bulg-BVK-F/VT/V).
(4)Absatz 4,Dem Aktenzeichen sind die laufenden Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen (also zum Beispiel: Bulg-BVK-F 27/64).
(5)Absatz 5,Hat ein Entschädigungswerber mehrere Anmeldungen eingereicht, so ist das Verfahren unter der zuerst eröffneten Zahl durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Dokumentnummer
NOR12006354
alte Dokumentnummer
N1196411505S