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§ 13

Fassungen
ab 30.09.1964 — BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute30.09.1964 BGBl. Nr. 233/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

30.09.1964BGBl. Nr. 233/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsstelle hat jedes Geschäftsstück nach seinem Gegenstand mit einem Aktenzeichen zu versehen.
  2. Absatz 2,Diese Aktenzeichen sind
    1. Litera a
      für Geschäftsfälle bei den Feststellungssenaten: BVK-F,
    2. Litera b
      für Geschäftsfälle des Verteilungssenates: BVK-VT,
    3. Litera c
      für alle sonstigen Fälle: BVK-V.
  3. Absatz 3,Dem Aktenzeichen ist ein Hinweis auf den Staat voranzusetzen, auf den die Entschädigung Bezug hat (also Bulg-BVK-F/VT/V).
  4. Absatz 4,Dem Aktenzeichen sind die laufenden Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen (also zum Beispiel: Bulg-BVK-F 27/64).
  5. Absatz 5,Hat ein Entschädigungswerber mehrere Anmeldungen eingereicht, so ist das Verfahren unter der zuerst eröffneten Zahl durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR12006354

alte Dokumentnummer

N1196411505S