Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu besorgen.
(2)Absatz 2,Urschriften von Verfügungen und Senatsentscheidungen sind vom Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission oder vom Senatsvorsitzenden eigenhändig zu unterschreiben.
(3)Absatz 3,An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann bei Ausfertigungen die Beglaubigung des vervielfältigten Namenszeichens durch die Geschäftsstelle treten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Dokumentnummer
NOR12006355
alte Dokumentnummer
N1196411506S