Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1964Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die die Festsetzung einer Entschädigung enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Flüssigmachung nach Maßgabe der zufließenden Mittel hinzuweisen.
(2)Absatz 2,In den Entscheidungen der Feststellungssenate über die endgültige Entschädigung ist auf die Leistungsfrist gemäß § 32 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien hinzuweisen.In den Entscheidungen der Feststellungssenate über die endgültige Entschädigung ist auf die Leistungsfrist gemäß Paragraph 32, Absatz 3, des Verteilungsgesetzes Bulgarien hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12006358
Alte Dokumentnummer
N1196411509S